Stiftungsvorstand
Der Vorstand der GARTNER–Stiftung setzt sich folgendermaßen zusammen:
Dr. Fritz Gartner
Ehrenpräsident der Gartner–Stiftung
Lars Reinhardt, Fabian Frömel und Andre Willer |
Stiftungszweck
Auszug aus der Stiftungssatzung über den Zweck der GARTNER–Stiftung:
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(1) Zweck der GARTNER–Stiftung ist:
1. die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind und ihren Wohnsitz im Landkreis Dillingen a. d. Donau einschließlich angrenzenden Gebieten haben oder Mitarbeiter der Firma Josef Gartner GmbH, ihrer Vorgängerfirmen oder Nachfolgefirmen sind oder waren.
2. die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet des Metall-/Fassadenbaus für natürliche und juristische Personen in der Bundesrepublik Deutschland, sowie
3. die Förderung der Jugendhilfe im Landkreis Dillingen a. d. Donau einschließlich angrenzender Gebiete.
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. auf dem Gebiet der Mildtätigkeit: durch geeignete Sachzuwendungen und im Fall der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit durch finanzielle Unterstützung;
2. auf dem Gebiet der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung: durch die Unterstützung von Stiftungsprofessuren, Verleihung von Preisen oder Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsvorhaben, für die Entwicklung praktischer Verfahren sowie durch die Gewährung von Zuschüssen an Studierende oder Auszubildende für fachbezogene Auslandsaufenthalte, die Ausstattung von Ausbildungsstätten, internationale Aufenthalte von Studierenden und Auszubildenden, Förderung überbetrieblicher Ausbildung.
3. auf dem Gebiet der Förderung der Jugendhilfe: durch die finanzielle Unterstützung von auf dem Gebiet der Kinder-und Jugendhilfe tätigen Einrichtungen oder von den entsprechenden Einzelprojekten sowie durch die finanzielle Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Tagesmüttern sowie anderer Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz (1) fördern.
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